433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 84a Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Berufsfeldwahl für das letzte Jahr des FMS-Bildungsganges
Fachmittelschulbildungsgänge - FMS-Bildungsgang - Zeugnisnoten, Zeugnis, Promotionen und Berufsfeldwahl
Art. 84a Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Berufsfeldwahl für das letzte Jahr des FMS-Bildungsganges
1. Die Schülerinnen und Schüler wählen bis Mitte Februar des zweiten Jahrs des FMS-Bildungsgangs ihr Berufsfeld für das letzte Schuljahr. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2. Die Schulleitung kann bis spätestens auf Beginn des letzten Ausbildungsjahrs des FMS-Bildungsganges einen Wechsel des Berufsfelds aus wichtigen Gründen und falls freie Plätze vorhanden sind auf Gesuch hin bewilligen.
3. Bei einem Neubeginn des dritten Jahrs des FMS-Bildungsgangs kann das Berufsfeld gewechselt werden.