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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 82 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV)

Fachmittelschulbildungsgänge - FMS-Bildungsgang - Aufnahmen - Aufnahmen auf den Beginn des zweiten Jahrs des FMS-Bildungsgangs
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Art. 82 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV)

1. Schülerinnen und Schüler aus andern Bildungsgängen können in das zweite Jahr eines FMS-Bildungsgangs aufgenommen werden, sofern in der bestehenden Klasse noch freie Plätze vorhanden sind.

2. Die Aufnahmen erfolgen aufgrund einer Aufnahmeprüfung. Die Bestimmungen zum Prüfungsverfahren finden sich in Anhang 7b für den deutschsprachigen und in Anhang 7c für den französischsprachigen Kantonsteil. Die Artikel 78 bis 80 gelten sinngemäss.

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