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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 81 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Übrige Ausnahmen

Fachmittelschulbildungsgänge - FMS-Bildungsgang - Aufnahmen - Aufnahmen auf den Beginn des FMS-Bildungsgangs
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Art. 81 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Übrige Ausnahmen

1. Aufnahmen von Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht das dritte Jahr der Sekundarstufe I an einer öffentlichen Schule besuchen oder die eine private Schule weniger lang als drei Semester besucht haben, erfolgen aufgrund einer Aufnahmeprüfung.

2. Die Eltern melden Schülerinnen und Schüler bis Mitte Februar auf dem entsprechenden Formular bei der zuständigen Fachmittelschule zur Aufnahmeprüfung an.

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