Art. 80 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Probezeit und definitive Aufnahme
Art. 80 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Probezeit und definitive Aufnahme
Schülerinnen und Schüler im deutschsprachigen Kantonsteil treten mit einer Probezeit in den FMS-Bildungsgang über. Es gelten die Bestimmungen von Artikel 15.
Für Schülerinnen und Schüler im französischsprachigen Kantonsteil, die gemäss Artikel 77 definitiv in den FMS-Bildungsgang aufgenommen wurden, gelten die ordentlichen Bestimmungen zur Promotion.
Schülerinnen und Schüler, die im französischprachigen Kantonsteil mit einer Probezeit in den FMS-Bildungsgang aufgenommen wurden, werden nach der Hälfte des ersten Semesters über den Stand der Leistungen orientiert. Schülerinnen und Schüler, deren Gesamtleistung am Ende der Probezeit ungenügend ist, müssen aus dem Bildungsgang austreten.
Die Schulleitung kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin die Probezeit auf das ganze Schuljahr ausdehnen. Ist die Gesamtleistung am Ende des Schuljahrs ungenügend, muss die Schülerin oder der Schüler aus dem Bildungsgang austreten.