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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 8 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Unredlichkeiten

Allgemeines - Prüfungen
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Art. 8 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Unredlichkeiten

1. Unredlichkeiten bei den Prüfungen, insbesondere die Benützung, Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen, sind sofort der Prüfungsleitung bzw. der Präsidentin oder dem Präsidenten der zuständigen Prüfungskommission zu melden.

2. Die Prüfungsleitung bzw. die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Prüfungskommission erklärt die ganze Prüfung fehlbarer Kandidatinnen oder Kandidaten als nicht bestanden.

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