433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 79 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Zulassungsbeschränkung
Fachmittelschulbildungsgänge - FMS-Bildungsgang - Aufnahmen - Aufnahmen auf den Beginn des FMS-Bildungsgangs
Art. 79 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Zulassungsbeschränkung
1. Im Falle von Zulassungsbeschränkungen zum FMS-Bildungsgang gemäss Artikel 21 Absatz 2 MiSV erhalten Kandidatinnen und Kandidaten mit positivem Empfehlungsentscheid bei der Aufnahmeprüfung eine Gutschrift von einem Punkt.
2. Übersteigt die Zahl der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler die Aufnahmekapazität, werden diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten mit den schlechtesten Prüfungsergebnissen nicht aufgenommen.