433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 77 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Definitive Aufnahme im französischsprachigen Kantonsteil
Fachmittelschulbildungsgänge - FMS-Bildungsgang - Aufnahmen - Aufnahmen auf den Beginn des FMS-Bildungsgangs
Art. 77 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Definitive Aufnahme im französischsprachigen Kantonsteil
1. Schülerinnen und Schüler der "section moderne (section m)" und der "section préparant aux écoles de maturité (section p)", die in den FMS-Bildungsgang aufgenommen wurden, treten definitiv in den FMS-Bildungsgang über, wenn die Leistungen am Ende des zweiten Semesters des dritten Jahrs der Sekundarstufe I den Anforderungen gemäss Artikel 76 Absätze 1 bis 3 genügen.