Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 77 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Definitive Aufnahme im französischsprachigen Kantonsteil

Fachmittelschulbildungsgänge - FMS-Bildungsgang - Aufnahmen - Aufnahmen auf den Beginn des FMS-Bildungsgangs
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (194 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 77 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Definitive Aufnahme im französischsprachigen Kantonsteil

1. Schülerinnen und Schüler der "section moderne (section m)" und der "section préparant aux écoles de maturité (section p)", die in den FMS-Bildungsgang aufgenommen wurden, treten definitiv in den FMS-Bildungsgang über, wenn die Leistungen am Ende des zweiten Semesters des dritten Jahrs der Sekundarstufe I den Anforderungen gemäss Artikel 76 Absätze 1 bis 3 genügen.

← Art. 76 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) Allgemeines - Geltungsbereich Art. 78 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →