Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 76 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Beurteilung und prüfungsfreie Aufnahme im französischsprachigen Kantonsteil

Fachmittelschulbildungsgänge - FMS-Bildungsgang - Aufnahmen - Aufnahmen auf den Beginn des FMS-Bildungsgangs
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (194 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 76 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Beurteilung und prüfungsfreie Aufnahme im französischsprachigen Kantonsteil

1. Die Beurteilung erfolgt auf Sekundarschulniveau (section moderne [section m] oder section préparant aux écoles de maturität [section p]) in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik.

2. Schülerinnen und Schüler werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie in der Beurteilung am Ende des ersten Semesters des dritten Jahrs der Sekundarstufe I ohne ungenügende Note in den entsprechenden Fächern folgende Punktzahl erreichen

a) Niveau AAA: 12,5 Notenpunkte,

b) Niveau AAB: 13 Notenpunkte,

c) Niveau AAC/ABB: 13,5 Notenpunkte,

d) Niveau BBB: 14 Notenpunkte.

3. Falls eine oder mehrere Noten ungenügend sind, erfolgt eine Aufnahme, wenn das oben verlangte Total mit dem oder den daraus folgenden niedrigeren Niveaus erreicht wird.

4. Sie werden mit einer Probezeit von einem Semester aufgenommen.

5. Die zuständige Behörde der abgebenden öffentlichen Schule fällt den Entscheid aufgrund der Beurteilung und eröffnet diesen den Eltern durch Verfügung.

6. Erfolgt keine prüfungsfreie Aufnahme, können die Eltern die Schülerin oder den Schüler bis Mitte Februar bei der zuständigen Fachmittelschule zur Aufnahmeprüfung anmelden.

← Art. 75 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) Allgemeines - Geltungsbereich Art. 77 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →