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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 73 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Nachträglich erneut ausgestellte Ausweise

Gymnasiale Bildungsgänge - Maturaarbeit und Maturitätsprüfungen
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Art. 73 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Nachträglich erneut ausgestellte Ausweise

1. Müssen Maturitätsausweise nachträglich erneut ausgestellt werden, bestätigt die Vorsteherin oder der Vorsteher der Abteilung Mittelschulen die Richtigkeit des neu ausgestellten Dokuments.

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