433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 73 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Nachträglich erneut ausgestellte Ausweise
Gymnasiale Bildungsgänge - Maturaarbeit und Maturitätsprüfungen
Art. 73 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Nachträglich erneut ausgestellte Ausweise
1. Müssen Maturitätsausweise nachträglich erneut ausgestellt werden, bestätigt die Vorsteherin oder der Vorsteher der Abteilung Mittelschulen die Richtigkeit des neu ausgestellten Dokuments.