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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 72 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Maturitätsausweis

Gymnasiale Bildungsgänge - Maturaarbeit und Maturitätsprüfungen
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Art. 72 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Maturitätsausweis

1. Die Schule stellt den Maturitätsausweis gemäss Artikel 20 MAR aus.

2. Er enthält bei Schülerinnen und Schülern, die einen gymnasialen Bildungsgang mit besonderen Aufgaben abschliessen, eine entsprechende Bemerkung.

3. Er enthält bei Schülerinnen und Schülern mit einer Sonderregelung gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a eine entsprechende Bemerkung.

4. Er enthält bei Schülerinnen und Schülern, die weitere Fächer auf Maturitätsniveau abschliessen, eine entsprechende Bemerkung.

5. Der Maturitätsausweis wird von der Bildungs- und Kulturdirektorin oder dem Bildungs- und Kulturdirektor, von der Präsidentin oder dem Präsidenten der KMK sowie von dem Schulleitungsmitglied, das die Schule gegen aussen vertritt, als Rektorin oder Rektor unterschrieben.

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