433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 71 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Bestehensnorm
Gymnasiale Bildungsgänge - Maturaarbeit und Maturitätsprüfungen
Art. 71 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Bestehensnorm
1. Die Maturitätsprüfungen sind bestanden, wenn in den Maturitätsnoten der Maturitätsfächer gemäss Artikel 66
a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und
b) nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt werden.