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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 71 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Bestehensnorm

Gymnasiale Bildungsgänge - Maturaarbeit und Maturitätsprüfungen
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Art. 71 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Bestehensnorm

1. Die Maturitätsprüfungen sind bestanden, wenn in den Maturitätsnoten der Maturitätsfächer gemäss Artikel 66

a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und

b) nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt werden.

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