433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 70 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Maturitätsnoten
Gymnasiale Bildungsgänge - Maturaarbeit und Maturitätsprüfungen
Art. 70 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Maturitätsnoten
1. Die Maturitätsnote in den fünf Prüfungsfächern entspricht dem auf eine ganze oder halbe Zahl gerundeten arithmetischen Mittel aus der Erfahrungs- und Prüfungsnote. X,25 und X,75 werden aufgerundet.
2. Die Maturitätsnote für die Maturaarbeit ist die gemäss Artikel 60 verfügte Note.
3. Die Maturitätsnote in den übrigen Maturitätsfächern ist die Erfahrungsnote.