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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 70 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Maturitätsnoten

Gymnasiale Bildungsgänge - Maturaarbeit und Maturitätsprüfungen
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Art. 70 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Maturitätsnoten

1. Die Maturitätsnote in den fünf Prüfungsfächern entspricht dem auf eine ganze oder halbe Zahl gerundeten arithmetischen Mittel aus der Erfahrungs- und Prüfungsnote. X,25 und X,75 werden aufgerundet.

2. Die Maturitätsnote für die Maturaarbeit ist die gemäss Artikel 60 verfügte Note.

3. Die Maturitätsnote in den übrigen Maturitätsfächern ist die Erfahrungsnote.

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