Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 7 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Aufbewahrungspflicht

Allgemeines - Prüfungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (194 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Aufbewahrungspflicht

1. Die zuständigen Schulen bewahren die Aufnahmeakten, die schriftlichen Aufnahmeprüfungsarbeiten und die schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten bis zum Ablauf der Beschwerdefrist bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden auf.

← Art. A6a-3 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) Allgemeines - Geltungsbereich Art. A7a-1 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →