433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 7 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Aufbewahrungspflicht
Allgemeines - Prüfungen
Art. 7 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Aufbewahrungspflicht
1. Die zuständigen Schulen bewahren die Aufnahmeakten, die schriftlichen Aufnahmeprüfungsarbeiten und die schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten bis zum Ablauf der Beschwerdefrist bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden auf.