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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 69 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Erfahrungs- und Prüfungsnoten

Gymnasiale Bildungsgänge - Maturaarbeit und Maturitätsprüfungen
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Art. 69 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Erfahrungs- und Prüfungsnoten

1. Für jedes Maturitätsfach mit Ausnahme der Maturaarbeit wird eine Erfahrungsnote ermittelt.

1a Die Erfahrungsnote ist die Zeugnisnote des letzten Schuljahrs, in dem das Fach unterrichtet worden ist.

1b Werden Semesterzeugnisse von Mittelschulen privater Anbieter mit anerkanntem Maturitätsabschluss ausgestellt, so wird die Erfahrungsnote aus den während des letzten Schuljahrs erteilten Einzelnoten ermittelt. Die Berechnung richtet sich nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4.

2. An Mittelschulen privater Anbieter mit anerkanntem Maturitätsabschluss legt die Schulleitung die Erfahrungsnoten vor Beginn der Maturitätsprüfungen durch Verfügung fest.

3. Die Prüfungsnote ist das ungerundete arithmetische Mittel der schriftlichen und mündlichen Prüfungsnote eines Fachs.

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