Art. 68 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben
Art. 68 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben
1. In Bildungsgängen, die zu einer zweisprachigen Maturität führen, werden die Immersionsfächer in der Immersionssprache geprüft.
2. In Bildungsgängen, die besondere Begabungen unterstützen, werden die Maturitätsprüfungen in zwei Teilprüfungen aufgeteilt. Die erste Teilprüfung in den Fächern, die gemäss Lektionentafel zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, findet ein Jahr vor Abschluss des Bildungsgangs statt.
3. Werden die besonderen Begabungen in einem ordentlichen Bildungsgang unterstützt, können die Maturitätsprüfungen in zwei Teilprüfungen aufgeteilt werden.
4. Finden die Maturitätsprüfungen in zwei Teilprüfungen statt, werden Erstsprache und Mathematik in der zweiten Teilprüfung geprüft.
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Die Ergebnisse der ersten Teilprüfung werden nach deren Abschluss durch Verfügung eröffnet.
5. Die Maturitätsprüfungen werden auch bei Aufteilung in zwei Teilprüfungen als Einheit betrachtet.
6. Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Maturitätsprüfung nicht bestehen, wiederholen das letzte Ausbildungsjahr direkt anschliessend im entsprechenden ordentlichen gymnasialen Bildungsgang.