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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 66 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Maturitätsfächer

Gymnasiale Bildungsgänge - Maturaarbeit und Maturitätsprüfungen
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Art. 66 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Maturitätsfächer

1. Maturitätsfächer sind die im MAR festgelegten Grundlagenfächer, das Schwerpunktfach, das Ergänzungsfach und die Maturaarbeit.

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