Art. 65 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Umfang der Maturitätsprüfungen
Art. 65 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Umfang der Maturitätsprüfungen
1. Die Maturitätsprüfungen sollen ermitteln, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die allgemeine Hochschulreife (Art. 5 der Verordnung des Bundesrates / des Reglements der EDK vom 16. Januar / 15. Februar 1995 über die Anerkennung der gymnasialen Maturitätsausweise [MAR]) erlangt haben.
2. Einerseits ist die Fähigkeit zu logischem, intuitivem, analogem sowie vernetztem Denken, andererseits die Beherrschung von grundlegenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu prüfen. In den Maturitätsprüfungen ist auf einen klaren sprachlichen Ausdruck der Kandidatinnen und Kandidaten zu achten.
3. Die Maturitätsprüfungen erstrecken sich schwergewichtig auf das Unterrichtspensum der zwei letzten Schuljahre.
4. Besteht ein Prüfungsfach aus mehreren Teilfächern, sind bei den Maturitätsprüfungen und der Bewertung alle Teilfächer zu berücksichtigen.