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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 64 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Kantonale Maturitätskommission

Gymnasiale Bildungsgänge - Maturaarbeit und Maturitätsprüfungen
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Art. 64 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Kantonale Maturitätskommission

1. Die Kantonale Maturitätskommission (KMK) ist die für die Maturitätsprüfungen zuständige Prüfungskommission.

2. Sie erlässt Weisungen zum Prüfungsablauf, zum Prüfungsumfang und zu Prüfungsschwerpunkten.

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