Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 63 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Wiederholung der Maturitätsprüfungen

Gymnasiale Bildungsgänge - Maturaarbeit und Maturitätsprüfungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (194 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 63 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Wiederholung der Maturitätsprüfungen

1. Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Maturitätsprüfungen ein erstes Mal nicht bestanden haben, können das letzte Schuljahr an der bisher besuchten oder einer anderen Schule direkt anschliessend wiederholen. Ein Wechsel in einen Bildungsgang, der spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet ist, wird nur aus wichtigen Gründen durch dessen Schulleitung bewilligt.

2. Die Kandidatinnen und Kandidaten werden zur Prüfungswiederholung zugelassen, wenn sie

a) den Unterricht des letzten Schuljahrs an der betreffenden Schule wiederholt und dafür ein vollständiges Zeugnis erhalten haben,

b) auf Weisung der Schulleitung eine neue Maturaarbeit geschrieben und präsentiert oder die erste Arbeit in wesentlichen Bereichen erweitert und wiederum präsentiert haben und

c) die Prüfungsgebühr bezahlt haben.

3. Über die Prüfungszulassung entscheidet die Schulleitung der Schule, an der das Schuljahr wiederholt wurde.

4. Wer zweimal eine schweizerisch anerkannte Maturitätsprüfung nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren Maturitätsprüfung unter Aufsicht des Kantons zugelassen.

← Art. 62 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) Allgemeines - Geltungsbereich Art. 64 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →