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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 62 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Zulassung zu den Maturitätsprüfungen

Gymnasiale Bildungsgänge - Maturaarbeit und Maturitätsprüfungen
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Art. 62 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Zulassung zu den Maturitätsprüfungen

1. Zu den Maturitätsprüfungen wird zugelassen, wer

a) die Schule mindestens während des letzten Schuljahrs besucht hat,

b) für dieses Schuljahr ein vollständiges Zeugnis erhalten hat,

c) eine bewertbare Maturaarbeit abgegeben hat und

d) die Prüfungsgebühr bezahlt hat.

2. Über die Prüfungszulassung entscheidet die Schulleitung.

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