433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 62 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Zulassung zu den Maturitätsprüfungen
Gymnasiale Bildungsgänge - Maturaarbeit und Maturitätsprüfungen
Art. 62 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Zulassung zu den Maturitätsprüfungen
1. Zu den Maturitätsprüfungen wird zugelassen, wer
a) die Schule mindestens während des letzten Schuljahrs besucht hat,
b) für dieses Schuljahr ein vollständiges Zeugnis erhalten hat,
c) eine bewertbare Maturaarbeit abgegeben hat und
d) die Prüfungsgebühr bezahlt hat.
2. Über die Prüfungszulassung entscheidet die Schulleitung.