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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 61 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Anmeldung zu den Maturitätsprüfungen

Gymnasiale Bildungsgänge - Maturaarbeit und Maturitätsprüfungen
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Art. 61 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Anmeldung zu den Maturitätsprüfungen

1. Die Kandidatinnen und Kandidaten melden sich bis Mitte Februar bei der Schulleitung zu den Maturitätsprüfungen an und bezahlen gleichzeitig die Prüfungsgebühr.

2. Eine Abmeldung ist bis 30 Tage vor Beginn der Maturitätsprüfungen möglich.

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