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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 60 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Maturaarbeit

Gymnasiale Bildungsgänge - Maturaarbeit und Maturitätsprüfungen
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Art. 60 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Maturaarbeit

1. Die Note für die Maturaarbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation gesetzt.

2. Die Schulleitung eröffnet den Kandidatinnen und Kandidaten die Note der Maturaarbeit spätestens sechs Wochen vor Beginn der Maturitätsprüfungen durch Verfügung.

3. An Mittelschulen privater Anbieter mit anerkanntem Maturitätsabschluss legt die Schulleitung die Note für die Maturaarbeit durch Verfügung fest.

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