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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 6 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Einsichtsrecht

Allgemeines - Prüfungen
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Art. 6 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Einsichtsrecht

Die zuständigen Schulen gewährleisten das rechtliche Gehör. Insbesondere haben die Kandidatinnen und Kandidaten das Recht, während der Rechtsmittelfrist ihre Prüfungsarbeiten einzusehen. Es können kostenpflichtige Kopien der Arbeiten erstellt werden.

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