433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 6 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Einsichtsrecht
Allgemeines - Prüfungen
Art. 6 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Einsichtsrecht
Die zuständigen Schulen gewährleisten das rechtliche Gehör. Insbesondere haben die Kandidatinnen und Kandidaten das Recht, während der Rechtsmittelfrist ihre Prüfungsarbeiten einzusehen. Es können kostenpflichtige Kopien der Arbeiten erstellt werden.