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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 59a Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV)

Gymnasiale Bildungsgänge - Zeugnisnoten, Zeugnis und Promotionen - Basale fachliche Studierkompetenzen
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Art. 59a Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV)

1. Die basalen fachlichen Studierkompetenzen gemäss dem je gültigen kantonalen Lehrplan für den gymnasialen Bildungsgang dienen einem erfolgreichen Einstieg in einen Hochschulstudiengang.

2. Die Schülerinnen und Schüler streben an, diese Kompetenzen im Verlauf der gymnasialen Ausbildung zu erwerben, und erhalten dazu von der Schule Unterstützung.

3. Jede Schule regelt in einem Konzept

a) die Zeitpunkte, zu welchen die Schülerinnen und Schüler den Erwerb der Kompetenzen nachweisen müssen,

b) ob und in welchem Umfang das Ergebnis dieser Kompetenznachweise in die Fachnoten einfliesst und

c) die zur Unterstützung vorgesehenen Förderangebote.

4. Schülerinnen und Schüler, die den Kompetenznachweis nicht erbringen, sind verpflichtet, die entsprechenden Förderangebote der Schule zu besuchen.

5. Wird der Kompetenznachweis in der Folge wiederum nicht erbracht, besucht die Schülerin oder der Schüler das Förderangebot nochmals; wird nach mehrmaligem Besuch des Förderangebots der Kompetenznachweis nicht erbracht, so führt die Schulleitung mit der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen mit den Eltern ein Standortgespräch zu den Perspektiven für die Fortsetzung des Bildungsgangs.

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