433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 59 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Wiederholungsmöglichkeit
Gymnasiale Bildungsgänge - Zeugnisnoten, Zeugnis und Promotionen - Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind
Art. 59 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Wiederholungsmöglichkeit
1. Die Prüfung in das zweite Semester kann einmal wiederholt werden.
2. Vom Beginn des zweiten Semesters an haben aufgenommene, nicht promovierte Schülerinnen und Schüler das Recht, einmal ein Jahr zu wiederholen, wobei eine Wiederholung gemäss Absatz 3 mitzählt.
3. In das dritte Semester aufgenommene Schülerinnen und Schüler, die am Ende des dritten Semesters ein ungenügendes Zeugnis haben und von der Wiederholungsmöglichkeit Gebrauch machen, nehmen den Unterricht im zweiten Semester wieder auf.