433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 58 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Promotion
Gymnasiale Bildungsgänge - Zeugnisnoten, Zeugnis und Promotionen - Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind
Art. 58 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Promotion
1. In Bildungsgängen, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind, wird in das zweite Semester promoviert, wer die Prüfung gemäss Anhang 6a bestanden hat.
2. In das vierte und sechste Semester wird promoviert, wer für die vorangehende Beurteilungsperiode ein genügendes Zeugnis aufweist und den Unterricht in jedem Fach regelmässig besucht hat. Dispensationen gemäss Artikel 132 bleiben vorbehalten.
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