433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 57 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Grundsätzliches
Gymnasiale Bildungsgänge - Zeugnisnoten, Zeugnis und Promotionen - Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind
Art. 57 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Grundsätzliches
1. Für Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind, gelten die Vorgaben für Zeugnisse und Promotionen des ordentlichen gymnasialen Bildungsgangs unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen.
1a
Beurteilungsperioden sind
a) das erste Semester,
b) das zweite und dritte Semester,
c) das vierte und fünfte Semester sowie
d) das sechste und siebte Semester.
1b
Promotionen erfolgen am Ende jeder Beurteilungsperiode. Am Ende der letzten Beurteilungsperiode erfolgt keine Promotion mehr.
2. Eine formative Beurteilung erfolgt bei Bedarf.