433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 56 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Promotion besonders Begabter in ordentlichen Bildungsgängen
Gymnasiale Bildungsgänge - Zeugnisnoten, Zeugnis und Promotionen - Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen
Art. 56 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Promotion besonders Begabter in ordentlichen Bildungsgängen
1. Werden besondere Begabungen von Schülerinnen und Schülern im ordentlichen gymnasialen Bildungsgang unterstützt, gelten Artikel 52 bis 55 sinngemäss.
2. In ordentlichen Bildungsgängen müssen bei einer Verlängerung der Ausbildung auf mehr als vier Schuljahre zur Förderung besonderer Begabungen nicht in jedem Schuljahr in allen gemäss Lektionentafel vorgesehenen Fächern Zeugnisnoten gesetzt werden.
3. Die detaillierten Promotionsbestimmungen sind vorgängig in einer Vereinbarung zwischen der Schülerin oder dem Schüler bzw. den Eltern und der Schulleitung schriftlich festzuhalten.