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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 55 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Nichtpromotion

Gymnasiale Bildungsgänge - Zeugnisnoten, Zeugnis und Promotionen - Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen
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Art. 55 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Nichtpromotion

Nicht promovierte Schülerinnen und Schüler können in den ordentlichen Bildungsgang übertreten. Dabei ist das bisher belegte Schwerpunktfach in der Regel beizubehalten.

Ist das Zeugnis gemäss den Bedingungen für den ordentlichen gymnasialen Bildungsgang ungenügend, ist eine Wiederholung im Sinne von Artikel 19 möglich. Die Schulleitung entscheidet über die Einstufung im ordentlichen Bildungsgang.

Ist die Nichtpromotion nur auf die Beurteilung im Begabungsbereich zurückzuführen, entscheidet die Schulleitung im Sinne von Artikel 19 über die Einstufung im ordentlichen Bildungsgang.

Die Schulleitung kann eine Wiederholung im besonderen Bildungsgang bewilligen, wenn die Nichtpromotion auf wichtige Gründe wie längere Krankheit, besonders hohe Belastung im Begabungsbereich oder wichtige persönliche Umstände zurückzuführen ist.

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