433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 54 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Begabungsbereich Sport
Gymnasiale Bildungsgänge - Zeugnisnoten, Zeugnis und Promotionen - Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen
Art. 54 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Begabungsbereich Sport
Die Leistungen bzw. Fortschritte in der betreffenden sportlichen Disziplin werden nach den Standards des Sportverbands jährlich beurteilt. Sie werden durch die Nachwuchsverantwortliche in Bilanzgesprächen zusammen mit den Verantwortlichen der Schule erfasst und festgehalten. Aus den Bilanzgesprächen geht insbesondere die Aussicht für eine erfolgreiche weitere sportliche Laufbahn der Schülerin oder des Schülers hervor.
Die Schülerin oder der Schüler ist für die Ausbildung im besonderen Bildungsgang promoviert, wenn die Leistungen und Fortschritte in der betreffenden sportlichen Disziplin eine erfolgreiche weitere sportliche Laufbahn der Schülerin oder des Schülers erwarten lässt.