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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 53 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Begabungsbereiche Musik bzw. Gestaltung und Kunst

Gymnasiale Bildungsgänge - Zeugnisnoten, Zeugnis und Promotionen - Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen
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Art. 53 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Begabungsbereiche Musik bzw. Gestaltung und Kunst

1. Die Teilfächer im Begabungsbereich Musik bzw. Gestaltung und Kunst, die benotet werden, sind in einem besonderen Lehrplan festgelegt.

2. Die Zeugnisnote im Schwerpunktfach entspricht dem Durchschnitt der Teilnoten im besonderen Begabungsbereich.

3. Die Leistungen bzw. Fortschritte im Begabungsbereich werden in allen Teilfächern von den zuständigen Lehrkräften der Hochschule der Künste und des besuchten Gymnasiums nach den Standards der professionellen Ausbildung beurteilt.

4. Die Schülerin oder der Schüler ist für die Ausbildung im besonderen Bildungsgang promoviert, wenn im betreffenden Begabungsbereich der Durchschnitt der massgebenden Teilnoten mindestens 4,5 beträgt.

5. In begründeten Fällen ist eine Promotion auch dann möglich, wenn die Promotionsbestimmungen der beteiligten Hochschule nicht erfüllt sind. Die Schulleitung des Gymnasiums entscheidet.

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