433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 52 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Grundsätzliches
Gymnasiale Bildungsgänge - Zeugnisnoten, Zeugnis und Promotionen - Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen
Art. 52 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Grundsätzliches
In Bildungsgängen, die besondere Begabungen unterstützen, gelten die Vorgaben für Zeugnis und Promotionen des ordentlichen gymnasialen Bildungsgangs unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen.