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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 52 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Grundsätzliches

Gymnasiale Bildungsgänge - Zeugnisnoten, Zeugnis und Promotionen - Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen
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Art. 52 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Grundsätzliches

In Bildungsgängen, die besondere Begabungen unterstützen, gelten die Vorgaben für Zeugnis und Promotionen des ordentlichen gymnasialen Bildungsgangs unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen.

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