433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 51 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV)
Gymnasiale Bildungsgänge - Zeugnisnoten, Zeugnis und Promotionen - Bildungsgänge, die zu einer zweisprachigen Maturität führen
Art. 51 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV)
1. Für Bildungsgänge, die zu einer zweisprachigen Maturität führen, gelten die Vorgaben für Zeugnisse und Promotionen des ordentlichen gymnasialen Bildungsgangs unter Vorbehalt der folgenden Absätze.
2. Ein ungenügendes Zeugnis führt zum Ausschluss aus dem Bildungsgang, der zu einer zweisprachigen Maturität führt. In diesem Fall kann das Ausbildungsjahr im entsprechenden ordentlichen gymnasialen Bildungsgang unter den Bedingungen von Artikel 19 wiederholt werden. Diese Wiederholung wird an die ordentlichen Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet.
3. Die Schulleitung kann höchstens eine Wiederholung im besonderen Bildungsgang aus wichtigen Gründen wie längere Krankheit oder wichtige persönliche Umstände bewilligen.
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