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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 5 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Öffentlichkeit

Allgemeines - Prüfungen
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Art. 5 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Öffentlichkeit

1. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

2. Ein Besuchsrecht haben

a) Mitglieder der Schulleitung,

b) Mitglieder der Schulkommission,

c) Lehrkräfte der Schule,

d) bei den Abschlussprüfungen weitere am Unterricht im Prüfungsfach beteiligte Personen und

e) bei den Abschlussprüfungen die Mitglieder der für die Prüfung zuständigen Prüfungskommissionen oder die von diesen beauftragten Personen sowie die Mitglieder der für die schweizerische Anerkennung zuständigen Kommissionen.

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