Art. 49 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Aufnahmen in Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind
Art. 49 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Aufnahmen in Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind
1. Aufnahmen können auf den Beginn des ersten bis vierten Semesters erfolgen.
2. Aufnahmen auf den Beginn des ersten Semesters erfolgen prüfungsfrei.
3. Aufnahmen auf den Beginn des zweiten Semesters erfolgen mit einer Aufnahmeprüfung, sofern keine Aufnahme gemäss Absatz 4 möglich ist. Die Bestimmungen zum Prüfungsverfahren finden sich im Anhang 6a.
4. Auf den Beginn des zweiten, dritten oder vierten Semesters werden prüfungsfrei aufgenommen
a Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten Berufsmaturitätsausweisen,
b **\*** Inhaberinnen und Inhaber von Fachmittelschulausweisen, sofern der Abschluss von der EDK anerkannt ist,
c **\*** Inhaberinnen und Inhaber von andern Mittelschulabschlüssen, wenn der Bildungsgang nachobligatorisch mindestens drei Jahre umfasst und während mindestens fünf Jahren an der betreffenden Schule besucht worden ist.
5. Bei Aufnahmen gemäss Absatz 4 bestimmt die oder der Eintretende nach einem Beratungsgespräch mit der Schulleitung das Eintrittssemester.
6. Aufnahmen erfolgen ohne Probezeit.