433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 48 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Besonders Begabte in ordentlichen Bildungsgängen
Gymnasiale Bildungsgänge - Aufnahmen - Aufnahmen in gymnasiale Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben
Art. 48 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Besonders Begabte in ordentlichen Bildungsgängen
1. Besondere Begabungen können im ordentlichen gymnasialen Bildungsgang unterstützt werden, wenn die Schülerinnen und Schüler die Bedingungen gemäss Artikel 47 Absatz 2 erfüllen.