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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 48 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Besonders Begabte in ordentlichen Bildungsgängen

Gymnasiale Bildungsgänge - Aufnahmen - Aufnahmen in gymnasiale Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben
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Art. 48 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Besonders Begabte in ordentlichen Bildungsgängen

1. Besondere Begabungen können im ordentlichen gymnasialen Bildungsgang unterstützt werden, wenn die Schülerinnen und Schüler die Bedingungen gemäss Artikel 47 Absatz 2 erfüllen.

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