Art. 47 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Aufnahmen in Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen
Art. 47 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Aufnahmen in Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen
1. Die Aufnahmen in Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen, erfolgen auf den Beginn des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs. Es gelten die Aufnahmebedingungen für den ordentlichen gymnasialen Bildungsgang des deutsch- bzw. französischsprachigen Kantonsteils.
2. Zusätzlich müssen die Schülerinnen und Schüler folgende Aufnahmebedingungen erfüllen
a. für Aufnahmen und Übertritte im Begabungsbereich Musik ein positives Ergebnis der Eignungsabklärung, die unter Einbezug von Expertinnen und Experten des entsprechenden Fachbereichs einer Hochschule stattfindet,
b. für die Aufnahmen und Übertritte im Begabungsbereich Gestaltung und Kunst ein positives Ergebnis der Eignungsabklärung, die unter Einbezug von Expertinnen und Experten des entsprechenden Fachbereichs einer Hochschule stattfindet,
c. für Aufnahmen und Übertritte im Begabungsbereich Sport der Nachweis, dass das Potenzial für eine nationale Karriere vorhanden ist, und ein positives Ergebnis der Abklärung, dass Schule und Training sinnvoll vereinbart werden können.
2a. Die Schulleitung der aufnehmenden Schule entscheidet über die Aufnahme.
3. Sie kann aus wichtigen Gründen eine spätere Aufnahme in einen Bildungsgang, der besondere Begabungen unterstützt, bewilligen, falls die Promotionsbedingungen sowie die Bedingungen gemäss Absatz 2 erfüllt sind.