Art. 46 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Zulassungsbeschränkungen
Art. 46 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Zulassungsbeschränkungen
1. Im Falle von Zulassungsbeschränkungen für die Aufnahme in Bildungsgänge, die zu einer zweisprachigen Maturität führen, sind folgende Kriterien massgebend
a **\*** im deutschsprachigen Kantonsteil der höhere Durchschnitt der Zeugnisnoten in Deutsch, Französisch und Mathematik des letzten der Aufnahme vorangehenden Zeugnisses der Sekundarstufe I,
b **\*** im französischsprachigen Kantonsteil die bessere Beurteilung des letzten der Aufnahme vorangehenden Zeugnisses in der «section préparant aux écoles de maturität (section p)».
2. Für die Zulassung in Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen, sind in erster Linie die Ergebnisse der Eignungsabklärung und in zweiter Linie die Kriterien gemäss Absatz 1 massgebend.
3. Die Schulleitung der aufnehmenden Schule entscheidet über die Zulassung.