433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 45 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Aufnahmen in Bildungsgänge, die zu einer zweisprachigen Maturität führen
Gymnasiale Bildungsgänge - Aufnahmen - Aufnahmen in gymnasiale Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben
Art. 45 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Aufnahmen in Bildungsgänge, die zu einer zweisprachigen Maturität führen
1. Die Aufnahmen in Bildungsgänge, die zu einer zweisprachigen Maturität führen, erfolgen in der Regel auf den Beginn des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs. Es gelten die Aufnahmebedingungen und Zuständigkeiten für den ordentlichen gymnasialen Bildungsgang des deutsch- bzw. französischsprachigen Kantonsteils. Vorbehalten bleiben Artikel 37 bis 40.
2. Die Schulleitung der aufnehmenden Schule kann eine spätere Aufnahme in einen zweisprachigen Bildungsgang bewilligen, falls die Promotionsbedingungen erfüllt sind und wichtige Gründe vorliegen.