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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 44 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Aufnahmeentscheid

Gymnasiale Bildungsgänge - Aufnahmen - Aufnahmen auf den Beginn des dritten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs
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Art. 44 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Aufnahmeentscheid

1. Die Schulleitung der prüfungsleitenden aufnehmenden Schule entscheidet über die Aufnahme und eröffnet diese durch Verfügung.

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