Art. 43 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Passerellenlösungen auf den Beginn des dritten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs
Art. 43 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Passerellenlösungen auf den Beginn des dritten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs
1. Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten Berufsmaturitätsausweisen werden auf den Beginn des dritten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs prüfungsfrei aufgenommen.
2. Inhaberinnen und Inhaber von Fachmittelschulausweisen werden auf den Beginn des dritten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs prüfungsfrei aufgenommen,
a) sofern der Abschluss von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannt ist und
b) eine entsprechende Empfehlung der Fachmittelschule vorliegt.
3. Inhaberinnen und Inhaber von andern Mittelschulabschlüssen werden auf den Beginn des dritten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs prüfungsfrei aufgenommen, wenn
a) der Bildungsgang nachobligatorisch mindestens drei Jahre umfasst,
b) der Bildungsgang während mindestens fünf Jahren an der betreffenden Schule besucht worden ist und
c) eine entsprechende Empfehlung der Schule vorliegt.
4. Der prüfungsfreie Übertritt ist nur direkt nach den Abschlüssen gemäss den Absätzen 1 bis 3 möglich.