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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 42 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Aufnahmeprüfung

Gymnasiale Bildungsgänge - Aufnahmen - Aufnahmen auf den Beginn des dritten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs
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Art. 42 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Aufnahmeprüfung

1. Die Aufnahmeprüfung findet vor Ende März mit pro Sprachgebiet gleichen Aufgaben und unter Anwendung der gleichen Bewertungskriterien statt.

2. Die Bestimmungen zum Prüfungsverfahren finden sich im Anhang 5.

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