433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 41 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Aufnahmeverfahren, Anmeldung
Gymnasiale Bildungsgänge - Aufnahmen - Aufnahmen auf den Beginn des dritten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs
Art. 41 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Aufnahmeverfahren, Anmeldung
1. Werden die Aufnahmebedingungen gemäss Artikel 14 erfüllt, erfolgt die Aufnahme mit Prüfung. Vorbehalten bleibt Artikel 43.
2. Die Eltern melden Schülerinnen und Schüler bis Mitte Februar auf einem besonderen Formular beim prüfungsleitenden Gymnasium zur Aufnahmeprüfung an.