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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 40 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Probezeit, definitive Aufnahme, Promotion in das zweite Jahr des Bildungsgangs und Wechsel des Bildungsgangs

Gymnasiale Bildungsgänge - Aufnahmen - Übertritte auf den Beginn des zweisprachigen gymnasialen Bildungsgangs der Gymnasien der Region Biel-Seeland und Bienne-Jura bernois von Schülerinnen und Schülern des französischsprachigen Kantonsteils
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Art. 40 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Probezeit, definitive Aufnahme, Promotion in das zweite Jahr des Bildungsgangs und Wechsel des Bildungsgangs

1. Für die Probezeit und die definitive Aufnahme gelten die Bestimmungen von Artikel 15.

2. Für die Promotion in das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs gelten die Bestimmungen von Artikel 18.

3. Ein prüfungsfreier Wechsel in den einsprachigen Bildungsgang ist frühestens auf das dritte Jahr des gymnasialen Bildungsgangs möglich. Ein Wechsel auf das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs erfolgt mit einer Aufnahmeprüfung gemäss Artikel 35.

4. Für den Wechsel in den FMS-Bildungsgang oder in den Bildungsgang an einer Handelsmittelschule gelten für den prüfungsfreien Übertritt die Bestimmungen für den deutschsprachigen Kantonsteil. Die Aufnahmeprüfung erfolgt gemäss den Bestimmungen für den französischsprachigen Kantonsteil.

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