Art. 4 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Zeugnisnoten
Art. 4 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Zeugnisnoten
1. Mit der Zeugnisnote wird die Leistung in einem Fach während einer ganzen Beurteilungsperiode bewertet. Die Zeugnisnoten errechnen sich aufgrund erteilter Einzelnoten in schriftlichen, mündlichen oder praktischen Arbeiten sowie der Beiträge im Unterricht.
2. Die Zeugnisnoten der Fächer, die aus mehreren Teilfächern zusammengesetzt sind, werden wie folgt berechnet
a **\* sofern im gymnasialen Bildungsgang Noten für Teilfächer erteilt werden, zählen alle mit gleichem Gewicht, sie werden auf eine Nachkommastelle gerundet und die Gesamtnote entspricht dem arithmetischen Mittel der Teilnoten, wobei die Gesamtnoten X,25 und X,75 aufgerundet werden,
b **\* sofern im gymnasialen Bildungsgang keine Teilnoten erteilt werden, orientiert sich das Gewicht der Teilfächer an der Anzahl der Unterrichtslektionen,
c **\* sofern in Fachmittelschulbildungsgängen Noten für Teilfächer erteilt werden, zählen alle mit gleichem Gewicht, sie werden auf eine ganze oder halbe Note gerundet und die Gesamtnote entspricht dem arithmetischen Mittel der Teilnoten, wobei die Teil- und die Gesamtnoten X,25 und X,75 aufgerundet werden.
3. In einer Beurteilungsperiode von einem Semester müssen verteilt auf die ganze Beurteilungsperiode in allen Fächern mindestens zwei Einzelnoten vorliegen.
4. In einer Beurteilungsperiode von einem Jahr müssen verteilt auf die ganze Beurteilungsperiode
a in Fächern mit bis zu zwei Wochenlektionen mindestens drei Einzelnoten vorliegen,
b in Fächern mit mehr als zwei Wochenlektionen mindestens vier Einzelnoten vorliegen.
5. Bei spezieller Unterrichtsorganisation wie Blockunterricht gelten die Absätze 3 und 4 sinngemäss.
6. Werden in einem Fach Arbeiten trotz Mahnung und ohne wichtige Gründe nicht ausgeführt oder nicht fristgerecht abgegeben, kann keine Beurteilung erfolgen und es wird keine Zeugnisnote gesetzt.
7. Liegen wichtige Gründe vor, kann der Termin für die Leistungserbringung aufgeschoben werden, damit eine Zeugnisnote gesetzt werden kann.