433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 39 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Übertritt aus dem dritten Jahr der Sekundarstufe I
Gymnasiale Bildungsgänge - Aufnahmen - Übertritte auf den Beginn des zweisprachigen gymnasialen Bildungsgangs der Gymnasien der Region Biel-Seeland und Bienne-Jura bernois von Schülerinnen und Schülern des französischsprachigen Kantonsteils
Art. 39 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Übertritt aus dem dritten Jahr der Sekundarstufe I
1. Die Übertritte aus dem dritten Jahr der Sekundarstufe I einer öffentlichen Schule des Kantons Bern erfolgen in das erste Jahr des zweisprachigen gymnasialen Bildungsgangs. Es gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 30 bis 35.
2. Schülerinnen und Schüler müssen zudem zivilrechtlichen Wohnsitz in einer Gemeinde haben, die einen entsprechenden Vertrag mit dem Kanton abgeschlossen hat.