Art. 38 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Beurteilung, Aufnahmeentscheid
Art. 38 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Beurteilung, Aufnahmeentscheid
1. Schülerinnen und Schüler werden aufgenommen, wenn sie am Ende des ersten Semesters des zweiten Jahrs der Sekundarstufe I der «section préparant aux écoles de maturité (section p)» zugewiesen sind und den nachfolgenden Anforderungen genügen.
1a
Eine Schülerin oder ein Schüler muss
a) im Fach Deutsch dem Niveau A zugewiesen sein, wobei mindestens die Note 4 erreicht wird und entweder
b) in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik dem Niveau A zugewiesen sein, wobei
1. mindestens in zwei Fächern die Note 5 oder besser erreicht wird oder
2. mindestens in einem Fach die Note 5 oder besser erreicht wird und keine der Noten in den anderen zwei Fächern unter 4 ist, oder
c) in zwei der Fächer Französisch, Deutsch und Mathematik dem Niveau A und im dritten Fach dem Niveau B zugewiesen sein, wobei in den zwei Fächern mit Niveau A mindestens die Note 5 erreicht wird und die Note des dritten Fachs nicht unter 4 ist.
1b
Die Zuweisung zu den Niveaus und die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen richtet sich nach den Kriterien der DVBS.
1c
Die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen bezieht sich auf die Leistungen im vergangenen Semester.
2. Die Aufnahme erfolgt mit der Auflage, dass das zweite Semester des zweitletzten Jahrs der Sekundarstufe I der «section préparant aux écoles de maturité (section p)» besucht wird.
3. Die zuständige Behörde der abgebenden Schule eröffnet die Aufnahme am Ende des ersten Semesters des zweiten Jahrs der Sekundarstufe I durch Verfügung.
4. Die Schülerinnen und Schüler treten mit einer Probezeit in das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs über.