Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 36 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Probezeit und definitive Aufnahme

Gymnasiale Bildungsgänge - Aufnahmen - Übrige Aufnahmen in das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs im französischsprachigen Kantonsteil
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (194 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Probezeit und definitive Aufnahme

1. Schülerinnen und Schüler der «section préparant aux écoles de maturité (section p)», die in den gymnasialen Bildungsgang aufgenommen wurden, treten definitiv in das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs über, wenn am Ende des dritten Jahrs der Sekundarstufe I

a) die Leistungen in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik den Anforderungen gemäss Artikel 32 Absatz 1a genügen,

b) in der Mehrheit der übrigen obligatorischen Fächer mindestens die Note 4,5 erreicht wird und

c) in nicht mehr als einem der übrigen obligatorischen Fächer eine Note unter 4 erreicht wird.

1a. Für sie gelten die ordentlichen Bestimmungen zur Promotion.

2. Schülerinnen und Schüler, die mit einer Probezeit in das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs aufgenommen wurden, werden nach der Hälfte des ersten Semesters über den Stand der Leistungen orientiert. Schülerinnen und Schüler, deren Gesamtleistung am Ende der Probezeit ungenügend ist, müssen aus dem Bildungsgang austreten.

3. Die Schulleitung kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin die Probezeit auf das ganze Schuljahr ausdehnen. Ist die Gesamtleistung am Ende des Schuljahrs ungenügend, muss die Schülerin oder der Schüler aus dem Bildungsgang austreten.

← Art. 35 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) Allgemeines - Geltungsbereich Art. 37 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →