433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 35 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Aufnahmeprüfung
Gymnasiale Bildungsgänge - Aufnahmen - Übrige Aufnahmen in das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs im französischsprachigen Kantonsteil
Art. 35 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Aufnahmeprüfung
Schülerinnen und Schüler, die nicht die «section préparant aux écoles de maturité (section p)» der Sekundarstufe I einer öffentlichen Schule besuchen, melden sich bis Mitte Februar beim zuständigen Gymnasium zur Aufnahmeprüfung an.
Die Aufnahmeprüfung findet vor Ende März in der Region Bienne-Jura bernois statt.
Die Bestimmungen zum Prüfungsverfahren finden sich im Anhang 4.
Über die Aufnahme gestützt auf das Ergebnis der Aufnahmeprüfung entscheidet die Schulleitung des prüfungsleitenden Gymnasiums durch Verfügung.
Die Aufnahme in das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs erfolgt mit einer Probezeit von einem Semester. Vorbehalten bleibt Artikel 36.