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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 33 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Definitive Aufnahme

Gymnasiale Bildungsgänge - Aufnahmen - Übertritte aus dem dritten Jahr der Sekundarstufe I von öffentlichen Schulen des Kantons Bern in das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs im französischsprachigen Kantonsteil
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Art. 33 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Definitive Aufnahme

1. Gemäss Artikel 32 Absätze 1 und 2 aufgenommene Schülerinnen und Schüler der «section préparant aux écoles de maturité (section p)» treten definitiv in das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs über, wenn am Ende des zweiten Semesters des dritten Jahrs der Sekundarstufe I

a) die Leistungen in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik den Anforderungen gemäss Artikel 32 Absatz 1a genügen,

b) in der Mehrheit der übrigen obligatorischen Fächer mindestens die Note 4,5 erreicht wird und

c) in nicht mehr als einem der übrigen obligatorischen Fächer eine Note unter 4 erreicht wird.

2. Für sie gelten die ordentlichen Bestimmungen zur Promotion.

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